Statuten des Unterstützungvereins Pro Mätteli
Der am 27. August 1992 gegründete Unterstützungsverein «Pro Mätteli» mit Sitz in Bern gibt sich nachfolgende Statuten:
Art. 1 Zweck
Der Verein bezweckt die finanzielle Unterstützung des Sonderschulheims «Mätteli» in Münchenbuchsee.
Art. 2 Mitgliedschaft
Jedermann kann dem Verein beitreten. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Der Austritt geschieht durch schriftliche Anzeige.
Art. 3 Beitragspflicht
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den jeweils von der Hauptversammlung festzulegenden jährlichen Beitrag an die Vereinskasse zu bezahlen.
Art. 4 Hauptversammlung alle 2 Jahre
Der Hauptversammlung obliegt insbesondere:
leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt denselben nach aussen. Der Vorstand ernennt einen Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier.
Art. 6 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberichtigten beschlossen werden. Mit der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder über die Verwendung des Reinvermögens zu beschliessen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Art. 1 Zweck
Der Verein bezweckt die finanzielle Unterstützung des Sonderschulheims «Mätteli» in Münchenbuchsee.
Art. 2 Mitgliedschaft
Jedermann kann dem Verein beitreten. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Der Austritt geschieht durch schriftliche Anzeige.
Art. 3 Beitragspflicht
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den jeweils von der Hauptversammlung festzulegenden jährlichen Beitrag an die Vereinskasse zu bezahlen.
Art. 4 Hauptversammlung alle 2 Jahre
Der Hauptversammlung obliegt insbesondere:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung,
- Abnahme der Jahresrechnung nach Prüfung derselben durch zwei Rechnungsrevisoren,
- Wahl des Vorstandes und seines Präsidenten,
- Wahl von zwei Rechnungsrevisoren,
- Beratung und Beschlussfassung über die Statuten und die Abänderung derselben.
leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt denselben nach aussen. Der Vorstand ernennt einen Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier.
Art. 6 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberichtigten beschlossen werden. Mit der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder über die Verwendung des Reinvermögens zu beschliessen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
